Die Mitbestimmung erwies sich als Markstein in der Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Neben der Rolle des Betriebsräts fand das den deutlichsten Ausdruck in der paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats, der nun zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestand. Darüber hinaus sah die Montanmitbestimmung die Vertretung der Arbeiter und Angestellten in der unmittelbaren Geschäftsführung vor. Hierfür wurde die neue Position des Arbeitsdirektors geschaffen, dem innerhalb der Unternehmensleitung der gesamte Geschäftsbereich der betrieblichen Personal-, Tarif- und Sozialpolitik unterstellt war. In der Praxis mussten diese nun verbrieften Mitspracherechte aber erst einmal durchgesetzt werden.